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Daher muss man zunächst die Begrifflichkeiten „Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis“ in Abgrenzung zu der „Bewertung von neuen Untersuchungs und Behandlungsmethoden“ (NUB) kurz darstellen. Aus meiner Sicht ist eine klare Abgrenzung zwischen CGM zur retrospektiven Analyse durch den behandelnden Facharzt (mögliche Kostenübernahme als NUB) und CGM mit Echtzeitauswertung (Hilfsmitteleigenschaft durch selbstständige Therapieentscheidungen durch den Patienten) nicht möglich. Es wird in fast allen Fällen Überschneidungen geben, da letztendlich bei temporärem Einsatz immer der Diabetologe anhand der Auswertungen und Dokumentationen eine Therapieanpassung vornimmt. Bei Einführung eines neuen Produktes beantragt der Hersteller beim GKV Spitzenverband die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. Dieser trifft die Entscheidung über die Aufnahme. In der Regel wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung folgender Gesichtspunkte eingeschaltet.
Bei einer positiven Entscheidung wird eine 10 stellige Hilfsmittelpositionsnummer vergeben, die eine genaue Produktzuordnung ermöglicht. Dazu wird festgelegt bei welchen Indikationen durch die Krankenkasse eine Kostenübernahme erfolgen kann. Mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses war ursprünglich beabsichtigt, eine exklusive „Positivliste“ derjenigen Hilfsmittel zu erstellen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe. Nicht gelistete Produkte sollten dabei von der Leistungspflicht ausgenommen sein, unabhängig davon, ob sie den Qualitätskriterien des Verzeichnisses entsprächen. Dieser Rechtsauffassung und der Praxis der Krankenkassen, die Kosten für ein Hilfsmittel nur dann zu übernehmen, wenn es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil 03.08.2006 Az.: B3KR25/05R widersprochen.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 SGB V (NUB) dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Empfehlungen abgegeben hat über
Die CGM Methode ist noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss beraten worden. Die sozialmedizinische Begutachtung durch den MDK erfolgt gemäß den „Vorläufigen Hinweisen für die Begutachtung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 Az. 1 BvR 347/98“. Die Aussage des Urteils lautet zusammengefasst: Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf freie Wahl der Arznei- und Hilfsmittel zum Schutz seines Lebens. Im Notfall (lebensbedrohliche Situationen) müssen Krankenkassen auch alternative Behandlungsmethoden bezahlen, selbst wenn sie nicht als gängige Methode im Leistungskatalog der Kassen aufgeführt sind. In Bezug auf Sensortechnik gibt es sehr viele Meinungen und Standpunkte. CGM stellt für die Diabetologie sicherlich eine große Chance dar, birgt allerdings bei nicht richtiger Handhabung, Schulung, Einweisung und Nachhaltigkeit auch sehr große Risiken. Viele der immer wieder genannten „Sensor Indikationen“, wie schwere Hypoglykämien mit Fremdhilfe, nachgewiesenen Hypoglykämie Wahrnehmungsstörungen, instabile Stoffwechsellage, trotz intensiver Bemühungen, lassen bei der Beantragung einen sehr großen Ermessensspielraum zu. Es müssen aber zunächst Anforderungen und Voraussetzungen an Patienten und Verordner formuliert werden. Hier sind insbesondere die Punkte der strukturierten Schulungs- und Trainingsprogramme, Ausschöpfung aller vorgelagerten Maßnahmen, adäquate BZ Messung mit aussagekräftiger Dokumentation und festgelegte Behandlungsziele zu nennen. Verweisen möchte ich in Bezug auf Compliance, Protokollierung usw. auf die Mitwirkungspflicht des Patienten (§§ 60 ff. SGB I) und mögliche Folgen fehlender Mitwirkung. Auch müsste bei der Empfehlung durch den G-BA festgelegt werden, dass die Verordnung nur durch speziell ausgebildete Diabetologen (stationär und ambulant) mit CGM Erfahrungen/Kenntnisse erfolgen darf. Auch das Thema Nachhaltigkeit und die Nutzung der Parameter zur Therapieanpassung müssen einen sehr hohen Stellenwert einnehmen. Dadurch und weil es im Leistungskatalog der Krankenkassen keine Regelungen zu CGM gibt, muss jeder Einzelfall durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowohl auf die medizinische Notwendigkeit, wie auch auf die Ausschöpfung der bisherigen Therapie überprüft werden. Bei bestätigter Indikation kann dann als Einzelfallentscheidung auch eine Kostenübernahme erfolgen, obwohl momentan keine Listung im Hilfsmittelverzeichnis erfolgt ist (BSG Urteil aus 2006) oder eine Entscheidung durch den G-BA in Bezug auf NUB getroffen wurde (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2005). Falls aus Sicht des MDK die Voraussetzungen und Indikationen jedoch nicht vorliegen oder die bisherige Diabetes Behandlung nicht ausgeschöpft ist, erfolgt durch die Krankenkasse eine Ablehnung des CGM Antrages. Der Patient hat nun gemeinsam mit seinem behandelnden Diabetologen die Möglichkeit im Rahmen eines Widerspruches die eigene Sichtweise zu beschreiben und weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Verbleibt es auch nach dieser Prüfung bei der bereits ausgesprochenen Ablehnung, kann der Patient den Weg zum Sozialgericht wählen. Selbstverständlich sollte vorher jeder Versuch unternommen werden eine gemeinsame Lösung zu finden und über Kompromisse einen Konsens zu erzielen. Abschließend wurde die Frage gestellt „Welche Forderungen Krankenkassen an innovative Entwicklungen im Allgemeinen und an die kontinuierliche Glukosemessung im Besonderen stellen.“ Wir begrüßen ausdrücklich Innovationen, die in der Diabetestherapie dazu beitragen die Stoffwechsellage zu verbessern und den Patienten bei seinem Selbstmanagement unterstützen. Ein gemeinsames Ziel muss weiterhin sein, dass durch eine gute Einstellung, mittel- und langfristig, Folgeerkrankungen minimiert werden. Eine Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes muss aber gewährleistet sein. Dafür bedarf es jedoch klarerer Richtlinien bei Anforderungen, Indikationen und Voraussetzungen der CGM Therapie. Hier gibt es nach wie vor noch sehr viele offene Fragen und Unstimmigkeiten. Insbesondere die Fragestellung, hinsichtlich der Ausschöpfung der bisherigen Therapie, stellt einen Kernpunkt dar. Zu beachten ist aber auch die Compliance bei der Dokumentation, der für die Therapie dringend notwendigen Werte. Eine Implementierung von neuen und innovativen Maßnahmen in die Anforderungen der Sozialgesetzgebung ist unerlässlich. Eine aussagekräftige Studienlage ist zwingend erforderlich. CGMS - die Zukunft der Selbstkontrolle?
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